STAAT |
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COMITIA CURIATA |
Comitia curiata
Das comitium curiatum (Kuriarkomitium, Kurienversammlung) ist die älteste römische Volksversammlung aus der Zeit der Stadtgründung. Sie wurde ursprünglich vom König und bei Wahl eines neuen Königs vom Interrex (Zwischenkönig) einberufen um den vom Senat erwählten neuen König zu bestätigen oder abzulehnen. In republikanischer Zeit erfolgte die Einberufung durch den amtierenden Höchstmagistrat (Consul, Praetor) und in Anlehnung an die sakralen Rechte des Königtums häufig durch den Pontifex Maximus (oberster Priester). Für das Zusammentreten der Versammlung war das wehrfähige (und damit stimmberechtigte) Volk schon in ältester Zeit in 30 curiae (Kurien) gegliedert. Im 2.Jh.v.Chr. wurden die Kuriarkomitien symbolisch durch 30 Liktoren repräsentiert. Wohl aus einfachster militärischer Organisation entstanden, verlieh sie schon zu Königszeiten einem Amtsträger das Recht der Ausübung seiner Amtsgewalt. Inwiefern es sich bei diesem Vorgang um Relikte aus der römischen Vorzeit mit Schwurcharakter handelt ist unbekannt. Auch ist nicht geklärt, ob die Macht schon von Anfang an bei den Kurien lag. Als Versammlungsort diente jedenfalls das comitium (religiös-rechtlich abgegrenzter Bereich vor dem Senatsgebäude) und später das Forum Romanum. In frühester Zeit oblag dem Gremium die Entscheidung über Krieg und Frieden und in der allgemeinen Konsensbildung in politischen, religiösen und sozialen Belangen. Die Kurienversammlung hatte ihre politische Entscheidungsgewalt jedoch schon früh zugunsten der Tributarkomitien verloren. Vielmehr beschränkten sich ihre Abstimmungen auf Fragen im sakralen, aber auch rechtlichen Bereich. Es gab dementsprechend auch keine Beschlüsse, sondern eine feierliche Bekräftigung von obrigkeitlichen Entscheidungen. Die diesen notariell anmutenden Bestätigungen zugrundeliegende lex curiata de imperio (Kuriengesetz über die Amtsgewalt) verlieh dem König und später den durch die Zenturiatskomitien gewählten Amtsträgern eine sakralrechtliche Bestätigung. Mit der Einführung der republikanischen Staatsform verblasste die Versammlung zu einem rein formalen Akklamationsinstrument. Entscheidungsbefugnis gab es nur mehr bei der Einsegnung des rex sacrorum (Priesterkönig) und der höheren flamines (Spezialpriester wichtiger Götter). Vor einer "Abstimmung" wurden Auspizien über die zu treffenden "Entscheidungen" abgehalten. Bei ungünstigen Vorzeichen konnte die Versammlung vertagt werden. Im günstigen Fall erfolgte hernach eine abstimmungslose inauguratio (Amtseinführung) der Magistrate. Ursprünglich nur aus Patriziern bestehend, wurden später auch Plebejer zugelassen (wohl 5./4.Jh.v.Chr.). Wenn familien- und erbrechtliche Angelegenheiten das Gemeinwohl berührten (z.B. Adoption, Vermächtnisunklarheiten, etc.) konnte die Kurienversammlung rechtsgültige Entscheidungen treffen. Vor allem die adrogatio (Adoption) und die Abfassung eines testamentum calatis comitiis (Erbeinsetzung) sind bezeugt, blieben aber trotzdem selten. |
Auch Rom wurde nicht an einem Tag erbaut. |
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Quellen: J.-C.Fredouille "Lexikon der römischen Welt", H.Pleticha & O.Schönberger "Die Römer", "Der kleine Pauly" |
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