STAAT |
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INTERREX
DECEMVIRI |
Übersicht
In Rom gab es keine geschriebene
Verfassung, jedoch besass die Jahrhunderte lang ausgeübte Tradition
einen stark normativen Charakter. Das mos mairoum (der Brauch
der Vorfahren) bestimmte somit die Sitte, dass die römischen Beamten
für ein Jahr vom Volk gewählt wurden. Während der Königsherrschaft
gab es keine eigentlichen Magistrate und sie waren dem König
untergeordnet. Die meisten Ämter wurden so im Laufe der Republik
geschaffen. Was heute unter Beamten
verstanden wird, wurde zu Zeiten des alten Roms lediglich als
Hilfspersonal angesehen. Darum bezeichnet man jene Personen, die
damals als Beamte galten als Magistrate oder Oberbeamte. Es handelt
sich dabei auch nicht um Beamtenstellen im modernen Sinn, sondern um politische Ämter.
Sie wurden kaum nach Qualifikation, sondern nach gesellschaftlichem
Stand, Vorfahren und persönlichem Einfluss ausgewählt. Wenn man
nicht zur Oberschicht gehörte, gab es kaum Möglichkeiten in eines
der Ämter gewählt zu werden. Schaffte es jemand, wie etwa Cicero, so
wurde er als homo novus (Neuer Mann = Aufsteiger) bezeichnet. Jedoch nicht nur Stand, sondern
auch das persönliche Vermögen bestimmte die Möglichkeiten, die man
für die Wahl hatte. Die Ämter galten als honores (Ehrenämter),
die keinerlei Anspruch auf ein Gehalt boten. Lediglich in einigen
Bereichen gab es aus dem aerarium (Staatsschatz) bei weitem
unzulängliche Ersatzleistungen für vorgeschriebene Tätigkeiten, wie
die Ausrichtung von Spielen oder den Opferdienst. Folglich musste
eigenes Geld für die Ausübung der Tätigkeit verwendet werden. Dies
hatte während der späten Republik zur Folge, dass viele Magistrate
hoch verschuldet waren und hofften, sich in einem Kriegszug oder auf
einem nachfolgenden Provinzstatthalterposten sanieren zu können. Das
bekannteste Beispiel hierbei ist Caesar. Als Inhaber der staatlichen
Gewalt waren die Magistrate nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie
brauchten sich nicht um die Verfügungen ihrer Vorgänger kümmern und
konnten in ihrem Amtsbereich erlassen was sie wollten. Auch die
Einberufung der verschiedenen Versammlungen oder die Einholung von
Auspizien stand ihnen jederzeit offen. Das Volk hatte keine Möglichkeit
ihre Tätigkeit wirksam zu kontrollieren. Ihre Immunität endete mit
dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Erst dann konnte Klage gegen sie
erhoben werden, sei es wegen Korruption, Amtsmissbrauch oder
Missachtung des Senats. Zudem konnten alle gewählten Magistrate ihre
Ämter jederzeit ohne Begründung niederlegen. Hätte es sich um ein
monarchisches System gehandelt, wäre es schnell zu Ämterverflechtungen
gekommen. Da die Ämter (mit wenigen Ausnahmen) aber im Sinne der
Annuität, d.h. der Jahresbegrenzung, vergeben wurden, kam es kaum
dazu. Auch sollten zwischen zwei Ämtern wenigstens zwei Jahre liegen.
Das zweite Prinzip war das der Kollegialität, das bestimmte, dass
fast ein jeder Beamter wenigstens einen zweiten „Kollegen“ mit den
gleichen Rechten zur Seite hatte. Streitigkeiten zwischen
ranggleichen oder nichtgleichrangigen Amtsinhabern konnten auf
dreierlei Art gelöst werden. Durch das Recht der intercessio
(Vetorecht) konnte ein Amtinhaber oder ein Volkstribun wirksam gegen
einen gleichrangigen Kollegen einschreiten. Beschlüsse ohne
kollegiale Zustimmung konnten so kaum getätigt werden. Mittels der prohibitio
konnte ein höherrangiger Magistrat einen niederrangigen Amtsträger
Anweisungen erteilen insofern sie nicht ausserhalb des
Kompetenzbereiches des höherrangigen Vertreters lag. Das äusserte Mittel war die obnuntiatio,
die auf ein Veto aufgrund böser Omen hinauslief. Durch sie konnte ein
Magistrat mit Anrecht auf die grossen Auspizien sich den Beschlüssen
der Komitien entgegenstellen. Durch politischen Missbrauch wurde die
religiöse Komponente immer mehr in den Hintergrund gedrängt. Nach Ablauf der Amtszeit hatte
der jeweilige Magistrat Rechenschaft abzulegen. Falls er gegen Gesetze
verstossen hatte, konnte man ihn jetzt anklagen. Obwohl rein
juristisch gesehen der Senat keine direkte Verfügungsgewalt über die
Magistrate hatte, wagte es kaum ein Beamter sich den Empfehlungen des
Senats zu widersetzen. Grundsätzlich können die römischen Magistrate in verschiedene Kategorien eingeteilt werden:
Die ersten plebejischen Ämter
waren keine Magistrate an sich, sondern Vertrauensstellungen. Erst ab
366 v.Chr. wurde ihnen die Ämterlaufbahn ermöglicht und das Tribunat
blieb ihnen alleine vorbehalten. Lediglich durch eine translatio ad
plebem (Übertritt vom Patrizierstand in den Plebejerstand durch
Adoption) konnte auch ein Patrizier Volkstribun werden. Rein äusserlich konnte man die
Magistrate mit imperium an den Liktoren mit Rutenbündeln
erkennen. Den kurulischen Amtsträgern stand zudem der kurulische
Stuhl und die toga praetexta (mit Purpurstreifen) zu. Die
nichtkurulischen Beamten trugen die gewöhnliche Toga. Sie hatten
nicht einmal das Recht auf ein subsellium (niedriger Stuhl ohne
Rückenlehne). Die Römer begegneten ihren
Magistraten mit Respekt und Ehrfurcht. Traf man sie in den Strassen,
so machte man Platz (ansonsten verschafften sich ihre Liktoren ohnehin Freiraum in der Menge), stieg vom Pferd und grüsste
ehrerbietig. Wenn der Amtsinhaber sass, so standen alle anderen Bürger
auf. Sogar in der Volksversammlung waren sie die einzigen die bei
ihrer Anwesenheit sitzen durften. |
Büste, die womöglich Lucius Iunius
Brutus, den ersten Consul Roms zeigt |
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Quellen: H.Pleticha & O.Schönberger "Die Römer", J.-C.Fredouille "", Lexikon der römischen Welt", F.M.Ausbüttel "Die Verwaltung des römischen Kaiserreiches", W.Eck "Die Verwaltung des römischen Reiches in der hohen Kaiserzeit", C.Scarre "Die römischen Kaiser", "Der kleine Pauly" |
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(PL) |