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Recht

Politische Dimension

Das Thema Frauen taucht im klassischen Recht Roms als eigenständige Rechtssache eher selten auf. Allerdings trafen zahlreiche andere Gesetze, die in die Privatsphäre der Bürger eingriffen, besonders gerne die Frauen. Das wichtigste Entscheidungsgremium hierbei blieb auch in der Kaiserzeit der Senat, der mittels Beschluss meist negativ in die Rechtstellung der Frauen eingriff. Die Kaiser selbst zeigten eher für Lockerungen verantwortlich.

Frauen waren grundsätzlich von politischen Ämtern ausgeschlossen. Da sie nicht im Zensus aufschienen, d.h. nicht als waffenfähige Bürger galten, durften die Frauen auch nicht wählen. Auch die meisten Priesterstellen waren den Männern vorbehalten. Ausnahmen blieben selten, wie etwa das Kollegium der Vestalinnen. Dies liegt u.a. im moralischen Anspruch begründet, die die männlichen Bürger an die ideale Frau stellten. Im Prozess war es ihnen bis in diocletianische Zeit nicht erlaubt selbst aufzutreten (es gab allerdings Ausnahmen) und mussten sich eines Rechtsvertreters bedienen (was auch viele Männer machten). Anträge im Prozess durften sie allerdings zu keiner Zeit selbst stellen.

Mehrere Luxusgesetze regelten die Verwendung von Gold, Silber und wertvollen Stoffen, sodass hierbei Frauen besonders betroffen waren. Eine dieser Beschränkungen, die infolge des 2. Punischen Krieges erlassen worden war und danach immer noch Gültigkeit besass, trieb die Matronen Roms auf die Strassen. Als bis dato einmaliges Ereignis, versammelten sie sich öffentlich und brachten diese Lex Oppia 195 v.Chr. zu Fall. Während des 2. Triumvirats wurde eine Sondersteuer auf Frauen erhoben, deren Familienmitglieder vogelfrei erklärt worden waren und so kam es 42 v.Chr. nochmals zu einem Protestzug. In diesem Rahmen soll eine gewisse Hortensia öffentlich das Wort ergriffen und auf dem Forum eine Rede über die schlechten Zeitumstände gehalten haben.

Die rechtliche Stellung der Frau in Gesellschaft und Familie

Viel grössere Auswirkungen auf die Frauen als die verweigerte politische Mitbestimmung hatte das Gewohnheitsrecht des pater familias (Familienoberhaupt) und die im Zuge der Zurückdrängung desselben erlassenen staatlichen Gesetze. Der Vater hatte das Recht über Leben und Tod seiner Familie. Somit konnte er auch Frau und Tochter richten, wenn diese Ehebruch begangen hatten. Sowohl Gewohnheitsrecht, die Zwölf-Tafel-Gesetze und Kaiser Augustus standen hierbei auf dem gleichen Standpunkt. Selbst ein Rückruf in den Haushalt des Vaters war jederzeit möglich und wurde erst unter Antoninus Pius einer gesetzlichen Regelung anheim geführt.

Der Objektstatus einer Frau änderte sich auch nicht durch Heirat. Die archaischen Eheformen der coemptio und confarreatio bedeuteten, dass etwaiges Vermögen der Frau dem Ehemann gehörte. Seit der mittleren Republik zeigte sich jedoch, dass dieses starre System nicht mehr handhabbar war. Bei der Ehe per usum hingegen entstand keine Handhabe des Mannes über die Frau, sodass sie Geschäftsfähigkeit und damit Vermögen erlangen konnte. Seit der frühen Kaiserzeit wurden die meisten Ehen per usum geschlossen, sodass die Zahl finanziell unabhängiger Frauen deutlich anstieg.

Kaiser Augustus hatte für seine Moralgesetze ein nicht zu erfüllendes Idealbild vor Augen und kriminalisierte dadurch besonders die Frauen. Der Ehemann hatte sich im Falle eines Ehebruchs seiner Frau zu scheiden und diese vor Gericht zu bringen. Im Falle eines Schuldspruches verlor die Frau die Hälfte ihrer Mitgift und musste in die Verbannung gehen. Die Lex Iulia de adulteris erlaubte es dem Ehemann sogar die Verehrer seiner Frau zu töten, falls er Zeuge des Ehebruchs wird. Die Ungleichbehandlung wird deutlich an der Tatsache, dass im umgekehrten Falle eine Anzeige möglich ist, aber nicht notwendig. Ausserehelicher Verkehr mit dem anderen Geschlecht war der Ehefrau strikt untersagt, wohingegen sich der Mann mit Frauen des horizontalen Gewerbes und Sklavinnen straflos vergnügen durfte. Tabu waren bloss Verheiratete und Witwen der Oberschicht. Unverheiratete Frauen mit dem nötigen Kleingeld liessen sich gerne von Sklaven "bedienen", wurden aber seit Kaiser Claudius per Gesetz zu Sklavinnen erklärt, falls die Beziehung dem Eigentümer des Sklaven widerstrebte.

In puncto Scheidungsrecht gab es im frühen Rom bloss die Verstossung seitens des Ehemannes aufgrund von gewissen Gründen. Seit dem 3.Jh.v.Chr. wurde die Scheidung wegen Kinderlosigkeit (nach römischer Rechtsauslegung ein Zustand der sich nur auf Frauen bezieht) zum Hauptgrund. In der späten Republik schnellten jedoch die Scheidungszahlen in die Höhe und auch bei Frauen trifft man auf oftmalige Wiederverheiratung, sodass zumindest in diesem Punkt eine offensichtliche Gleichstellung gab.

Da innert einer Ehe geborene Kinder der häuslichen Gewalt des Mannes unterstanden (mit Aussetzung- und Verkaufsrecht!), konnten nur im Falle einer unehelichen Geburt Kinder den Rechtsstatus der Frau erben, was seit Kaiser Hadrian auch gesetzlich geregelt wurde. Dieser Fall war vor allem bei Sklavenehen, die nur theoretisch bestanden, von Relevanz. Augustus schuf ein interessantes Schlupfloch für Frauen, die mehr als drei Kinder geboren hatten. Sie konnten sich dadurch von der väterlichen Gewalt per Gesetz befreien. Allerdings wird dies nur auf Frauen mit entsprechender Lebenserwartung und entsprechendem Vermögen zugetroffen haben - die Zahl damit sehr gering geblieben sein.

Wirtschaftliche Beschränkungen

Aus der Sicht der Geschäftsfähigkeit bestanden ebenfalls Einschränkungen. Wollte eine Frau einen Kredit aufnehmen, so bedurfte sie eines tutor mulieris (Vormund). Dieser war in frührömischer Zeit auch Verwalter ihres Vermögens. Seit dem 1.Jh.v.Chr. scheint es diesen jedoch nicht mehr gegeben zu haben. Allerdings verweigerte man den Frauen ab dieser Zeit das Eingehen von Verbindlichkeiten zu Gunsten Dritter, was sich sich bis zum Ende des Reiches hält.

In frührömischer Zeit konnten Frauen weder persönlich noch mittels eines Vormundes ein Testament aufsetzen, da sie ja "nichts zu vererben" hatten. Da die Gesetzeslage der Realität schon bald widersprach fand man komplizierte rechtliche Konstruktionen bis Kaiser Hadrian diesen Missstand endlich beseitigt und jeder freien Frau gestattet ihr Vermögen (wenn auch eingeschränkt) zu vererben.

Für den Alltag weniger wichtig, aber grundsätzlich geregelt war auch die Vormundschaft bei sakralen Rechtsangelegenheiten. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass sich eine Frau, die einen Vormund erhielt, sich damit nicht mit der konkreten Person abfinden musste. Sie konnte den Vormund bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen verweigern und sich diesbezüglich an den Praetor wenden, der bei positiver Erledigung einen anderen Vormund bestellte. Erst Kaiser Diocletian liess unter dem Eindruck der schrumpfenden Bevölkerung die Geschäftsfähigkeit der Frauen der der Männer einigermassen angleichen.

Die neuen Gesetze unter den christlichen Kaisern 

Die Gesetzgebung unter den christlichen Kaisern seit Konstantin bedeutete oft eine erneute Verschlechterung des Rechtsstatus der Frau.

Im Falle einer Beziehung zwischen einer freien Frau und einem Sklaven wurden beide zum Tode verurteilt. Einzig der Ehebruch des Mannes wird nun endlich auf die gleiche Stufe mit dem der Frau gestellt und auch gleichermassen hart bestraft.

Nach der lockeren Handhabung in der hohen Kaiserzeit, wurde die Scheidung unter Konstantin deutlich erschwert und die erlaubten Gründe hierfür per Gesetz festgelegt. Deshalb durfte man sich nicht grundlos scheiden lassen und seit Iustinianus musste sich die Frau bis an ihr Lebensende in ein Kloster zurückziehen. Gleichsam fiel ihr Vermögen an den Staat. Etwas später wurde Ähnliches - wenn auch nicht ganz so drastisch -  von den Männern verlangt.

Vergewaltigung war im alten Rom eine rechtliche Grauzone, die allenfalls bei Sklavinnen rechtlich eindeutig geregelt war (Eigentumsminderung). Erst die konstantinischen Ehegesetze machten diesem Zustand ein Ende - jedoch zu Lasten der Frauen. Prinzipiell hatten nun Frauen immer eine Mitschuld an der Vergewaltigung (besonders wenn sie unverheiratet waren) und konnten Strafen ausfassen. Wehrte sich eine Frau nicht, um die Sache möglichst schnell hinter sich zu bringen, wurde sie auf dem Scheiterhaufen verbrannt.

Gegen Ende des 4.Jh.n.Chr. konnte eine verwitwete Frau, die darauf Wiederverheiratung verzichtete, auch offiziell die Vormundschaft für ihre Kinder erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt war dies nur Männern möglich. Kaiser Iustinianus beschnitt das Recht wieder etwas, indem er der Frau Tutoren vor die Nase setzen liess.

Wandmalerei einer Römerin bei der Abfüllung eines Parfumfläschchens
um 20 v.Chr.

e libro F.Conti "Das römische Reich", p.192; (c) incognitus


Quellen: H.Pleticha, O.Schönberger, "Die Römer", "Der kleine Pauly", ein Text aus dem Internet dessen Herkunft nicht mehr eruierbar war

 

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(PL)